Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma Sebastian Ermaier,
An- und Verkauf von Holzbearbeitungsmaschinen,
85416 Oberhummel
1. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
1. Für alle Angebote
und Aufträge sind ausschließlich
nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend.
Die Angebote des Auftragnehmers sind
freibleibend. Die erteilten Auftrage
werden erst durch die schriftliche
Bestätigung des Auftragnehmers
verbindlich.
2. Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden bedürfen zu
Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Alle Angebote sind freibleibend.
Bei allen angebotenen Maschinen bleibt
dem Auftragnehmer der Zwischenverkauf
vorbehalten.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichungen
und anderen Unterlagen behält
sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht
vor. Dritten dürfen sie nicht
zugänglich gemacht werden.
5. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen
und Zeichnungen sowie andere Unterlagen,
die zu den Angeboten gehören,
sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet worden
sind.
6. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen
müssen diese riss- und bruchfrei
und ohne heimliche Fehler sein.
2. UMFANG DER LIEFERUNGSPFLICHT
Für den Umfang
der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung bzw. Rechnungsstellung
durch den Auftragnehmer maßgebend,
im Falle eines Angebots des Auftragnehmers
mit zeitlicher Bindung.
3. PREIS UND ZAHLUNG
1. Die Preise gelten
ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer
wird zusätzlich berechnet. Die
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
berechnet. Die Preise schließen
nicht die Kosten für Fracht,
Transportversicherung, Abladen oder
Aufstellen ein. Es gelten die am Tag
der Lieferung gültigen Preise.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat,
sofern nichts anderes vereinbart ist,
ohne Abzug nach Rechnungserhalt -
vorab per Banküberweisung oder
spätestens bei Abholung bzw.
Anlieferung in bar, per bankbestätigter
Scheck zu erfolgen. Die Wertstellung
erfolgt auf den Tag der Rechnungsstellung.
Stempelsteuer und einzugsgebühren
sind, wenn nichts anderes vereinbart
wird, sofort in bar fällig.
3. Eingeräumte Teilzahlungen
können widerrufen werden, wenn
eine zugesagte Rate länger als
1 Woche in Rückstand gerät.
4. Bei verspäteter Zahlung werden
Verzugszinsen in Höhe von 3 %
über den Diskontsatz der Landeszentralbank
berechnet.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
oder bei Umständen, die nach
Vertragsabschluß dem Auftragnehmer
bekannt werden und die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers nach bankgemäßen
Gesichtspunkten mindern, werden nach
Mahnung sämtlich Forderungen
fällig. In diesem Fall ist der
Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen
auszuführen oder nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen
oder die Aufrechnung mit Forderungen
des Auftraggebersd, die vom Auftragnehmer
bestritten werden, ist ausgeschlossen.
Auch Mängelrügen oder Transportschäden
sind nicht befugt zur Einbehaltung
des Kaufpreises.
4. LIEFERZEIT
1. Die Lieferzeit ist
eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf
der Liefergegenstand das Lager des
Auftragnehmers oder Herstellerwerk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft
dem Auftraggeber mitgeteilt worden
ist.
2. Bei Arbeitskämpfen und beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die ausserhalb des Einflussbereiches
des Auftragnehmers liegen, oder bei
Hindernissen, für die das Herstellerwerk
verantwortlich ist, verlängert
sich die Lieferfrist angemessen. Das
gilt auch dann, wenn die Hindernisse
während eines bereits vorliegenden
Verzugs entstanden sind.
3. Verzögert sich der Versand
infolge von Umständen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so
werden ihm 14 Tage, vom Tag der Bekanntgabe
der Versandbereitschaft an gerechnet,
die bei Dritten entstandenen Lagerkosten
umd beim Lagern beim Auftragnehmer
1/2 v. H. des Rechnungsbetrages je
Monat berechnet. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, nach Gewährung
einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist
über den Liefergegenstand anderweitig
zu verfügen und den Auftraggeber
mit angemessener Fristverlängerung
zu beliefern.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist
setzt die Erfüllung der Verpflichtung
des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag
heraus.
5. GEFAHRENÜBERGANG
UND ENTGEGENNAHME DES LIEFERGEGENSTANDES
1. Mit der Übergabe
des Liefergegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder Abholer ober
beim Transport mit Beförderungsmitteln
des Auftragnehmers, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Lagers
des Auftragnehmers oder des Herstellerwerks,
geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über. Auf Wunsch des Auftraggebers
wird auf seine Kosten die Ladung durch
den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand
infolge von Umständen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft
ab auf den Auftraggeber über.
Auf Wunsch des Auftraggebers ist der
Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand
gegen Schäden zu versichern.
Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Angelieferte Gegenstände sind,
auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet
der Rechte aus Abschnitt 7 in Empfang
zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Der Auftragnehmner
behält sich das Eigentum an allen
Liefergegenständen bis zur völligen
Bezahlung sämtlicher ihm aus
der Geschäftsverbindung mit dem
Auftraggebewr zustehender Forderungen
vor. Bei laufender Rechnung dient
das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung
der Saldenforderung. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten die Forderungen
an den Auftraggeber um mehr als 25
% des Vorbehaltsgutes, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand
weder veräußern, verpfänden,
noch zu Sicherung übereignen.
Bei Pfändung sowie Beschlagnahme
oder sonstige Verfügung duch
Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragwidrigem Verhalten des
Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug
ist der Auftragnehmer zur Rücknahme
nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber
zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts sowie die
Pfändung des Liefergegenstandes
durch den Lieferer gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag, sofern
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet
den Liefergegenstand auf seine Kosten
gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden
zu schützen bzw. ggf. zu versichern.
7. HAFTUNG FÜR
MÄNGEL DER LIEFERUNG
1. Eventuelle Mängelrügen
und Beanstandungen jeglicher Art haben
unverzüglich nach Empfang der
Lieferung schriftlich zu erfolgen.
2. Wenn nichts anderes vereinbart
ist, wird die Funktionstüchtigkeit
von Gebrauchtmaschinen für den
Zeitpunkt der Übergabe versichert,
ansonsten werden die Maschinen gekauft
wie besichtigt, ohne jede Gewährleistung.
3. Es wird keine Gewähr übernommen
für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind:
Natürliche Abnützung, ungeeignete
oder unsachgermäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Auftraggeber oder Dritte,
bei fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung des Liefergegenstandes,
insbesondere im Hinblick auf die vorliegende
Betriebsanleitung, bei übermäßiger
Beanspruchung und ungeeigneter Betriebsmittel
und Austauschwerkstoffe.
4. Bei berechtigten Mängelrügen
erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers
Nachbesserung oder Ersatzlieferung
5. Für das Ersatzstück und
die Ausbesserung wird nur in der Weise
gewährleistet wie für den
Liefergegenstand.
6. Durch etwa seitens des Auftrggebers
oder Dritter, ohne vorherige Genehmigung
des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird
die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden
sind, bestehen nicht.
8. RECHTE DES AUFTRAGGEBERS
AUF RÜCKTRITT
Der Auftraggeber kann
vom Vertrag zurücktreten, wenn
dem Auftragnehmer die gesamte Leistung
vor Gefahrenübergang endgültig
unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit
während des Annahmeverzuges oder
durch Verschulden des Auftraggebers
ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.
9. RECHT DES LIEFERERS
AUF RÜCKTRITT
Für den Fall unvorhergesehener
Ereignisse im Sinne des Abschnitts
4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen,
sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb
des Lieferers erheblich einwirken
und für den Fall nachträglich
sich herausstellender Unmöglichkeit
der Ausführung, wird der Vertrag
angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich vertretbar ist, steht
dem Auftrgnehmer das Recht zu, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
wegen eines solchen Rücktritts
bestehen nicht. Will der Auftragnehmer
vom Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so hat er dies nach Erkenntnis
der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Besteller mitzuteilen, und zwar
auch dann, wenn zunächst mit
dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferfrist vereinbart war.
10. GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für
Zahlungen und Leistungen und ausschließlicher
Gerichtstand für alle Streitigkeiten
ist der Sitz des Lieferers.
Für die Geschäftsbedingungen
und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen
Auftragnehmer und Auftraggeber gilt
ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

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